Selbständiges Beweisverfahren. Gericht stellt fest, bevor gestritten wird.
Baumangel, Wasserschaden oder Risse nach Bauarbeiten nebenan: Mit dem selbständigen Beweisverfahren lässt ein Gericht Zustand, Ursache und Beseitigungskosten durch einen Sachverständigen feststellen, ohne dass schon ein Prozess läuft.
Im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO lässt ein Gericht den Zustand einer Sache, die Ursache eines Schadens oder Mangels und den Aufwand für die Beseitigung durch einen Sachverständigen feststellen, ohne dass ein Prozess läuft. Die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB), im späteren Prozess steht das Ergebnis einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (§ 493 ZPO).
Stand: 9. Oktober 2026
Wann das Verfahren zulässig ist
§ 485 ZPO kennt zwei Wege. Erstens kann eine Partei während oder außerhalb eines Prozesses Augenschein, Zeugenvernehmung oder ein Gutachten beantragen, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht, etwa weil ein Schaden saniert werden muss.
Zweitens kann, solange noch kein Rechtsstreit anhängig ist, ein schriftliches Gutachten beantragt werden über den Zustand einer Sache, die Ursache eines Schadens oder Sachmangels und den Aufwand für dessen Beseitigung, wenn ein rechtliches Interesse besteht. Das Gesetz nimmt dieses Interesse an, wenn die Feststellung einen Rechtsstreit vermeiden kann. Das ist der typische Fall bei Baumängeln.
Was in den Antrag gehört
Nach § 487 ZPO muss der Antrag enthalten:
- den Gegner,
- die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
- die Beweismittel, beim Gutachten also die Einholung eines Sachverständigengutachtens,
- die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die Zulässigkeit und Zuständigkeit begründen.
Die Beweisfragen entscheiden über den Wert des Verfahrens. Sie müssen konkret sein, etwa: Ist die Abdichtung der Kelleraußenwand an der Nordseite mangelhaft? Worauf beruht die Feuchtigkeit im Raum K 03? Welche Kosten verursacht die Beseitigung? Ein Privatgutachten vorab hilft, die richtigen Fragen zu stellen.
Welches Gericht in München zuständig ist
Läuft schon ein Prozess, wird der Antrag beim Prozessgericht gestellt. Läuft noch keiner, ist das Gericht zuständig, das nach dem Vortrag des Antragstellers für die Hauptsache zuständig wäre (§ 486 Abs. 2 ZPO). In München ist das je nach Streitwert das Amtsgericht München oder das zuständige Landgericht. In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch beim Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die Sache befindet (§ 486 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 486 Abs. 4 ZPO). Für die Formulierung der Beweisfragen und das weitere Verfahren ist anwaltliche Beratung in der Regel sinnvoll.
Hemmung der Verjährung
Die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung der Ansprüche, um die es geht (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Bei Gewährleistungsansprüchen aus einem Bauvertrag, die kurz vor der Verjährung stehen, ist das oft der wichtigste Grund für das Verfahren.
Kosten und Kostenrisiko
Der Antragsteller muss zunächst Gerichtskosten und in der Regel einen Vorschuss für den Sachverständigen zahlen. Die Höhe richtet sich nach Streitwert und Umfang des Gutachtens. Wer am Ende die Kosten trägt, entscheidet sich meist erst im Hauptprozess.
Wichtig ist § 494a ZPO: Läuft kein Prozess, ordnet das Gericht nach der Beweisaufnahme auf Antrag des Gegners an, dass der Antragsteller binnen einer Frist Klage erhebt. Tut er das nicht, muss er auf Antrag die Kosten des Gegners tragen. Wer das Verfahren beginnt, sollte also bereit sein, notfalls auch zu klagen.
Privatgutachten oder Beweisverfahren?
Ein Privatgutachten ist schneller und Sie bestimmen den Sachverständigen. Vor Gericht gilt es aber als Parteivortrag, nicht als Beweis. Das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren steht dagegen einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (§ 493 ZPO). Häufig ist die Reihenfolge: zuerst ein Privatgutachten zur Einschätzung, dann das Beweisverfahren, wenn eine Einigung scheitert. Wie eine reine Dokumentation vor Bauarbeiten abläuft, steht auf der Seite Beweissicherung München.
Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was ist ein selbständiges Beweisverfahren?
Ein gerichtliches Verfahren nach §§ 485 ff. ZPO, in dem ein Sachverständiger Zustand, Ursache oder Beseitigungskosten eines Schadens feststellt, ohne dass schon ein Prozess läuft. Das Ergebnis kann im späteren Prozess verwendet werden.
Hemmt das selbständige Beweisverfahren die Verjährung?
Ja. Die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens.
Wo stelle ich den Antrag in München?
Bei dem Gericht, das für die Hauptsache zuständig wäre, je nach Streitwert Amtsgericht München oder Landgericht. Bei dringender Gefahr auch beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sache liegt.
Brauche ich einen Anwalt?
Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Für präzise Beweisfragen und das weitere Verfahren ist anwaltliche Beratung in der Regel sinnvoll.
Was passiert, wenn ich danach nicht klage?
Auf Antrag des Gegners setzt das Gericht eine Frist zur Klage. Wird sie nicht eingehalten, muss der Antragsteller die Kosten des Gegners tragen (§ 494a ZPO).